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§ 6 Gebarungsstatistik-VO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Weiterleitung von Daten an die Oesterreichische Nationalbank

§ 6

Erhobene Daten, die für die Statistiken benötigt werden, die gemäß Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, oder aufgrund von Leitlinien oder Verordnungen der Europäischen Zentralbank von der Oesterreichischen Nationalbank zu erstellen sind, dürfen von der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank in unanonymisierter Form übermittelt werden.

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