vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 36

Art. 36 Freiwillige Meldung

1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

  1. a) Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;
  2. b) soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
  3. c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle;
  4. d) Name und Anschrift der intransparenten Vermögensstruktur;
  5. e) Art und Hohe jeder im betreffenden Steuerjahr getätigten Zuwendung;
  6. f) betreffendes Steuerjahr.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)