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Artikel 27 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 27

Art. 27 Definition der Veräußerungsgewinne

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Veräußerungsgewinne“:

  1. a) der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Dividenden- und Zinscoupons, Darlehensverhältnissen, Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen und sonstigen Kapitalforderungen. Ebenfalls als Veräußerungsgewinn gilt der Gewinn aus strukturierten respektive als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten sowie der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil, den die betroffene Person bei einem Termingeschäft erlangt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die Einlage in eine Kapitalgesellschaft;
  2. b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erzielte Veräußerungsgewinne, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) liechtensteinischen Anlagefonds;

    thesaurierte Veräußerungsgewinne unterliegen nur zu 60 Prozent der Besteuerung;

  1. c) diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
  1. (i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
  2. (ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
  3. (iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
  4. (iv) liechtensteinischen Anlagefonds.

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