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Artikel 13 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 13

Art. 13 Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person

1. Versäumt es eine liechtensteinische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten

nach Artikel 5 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die liechtensteinische Zahlstelle als betroffene Person

identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die

Rechte und Pflichten nach Artikel 5 wahrnehmen. Die Nachversteuerung nach Artikel 8 oder die freiwillige Meldung nach Artikel 10

ist innerhalb einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Frist durchzufuhren.

2. Zusätzlich zu einer nachträglichen Einmalzahlung nach Absatz 1 erhebt die liechtensteinische Zahlstelle von der betroffenen

Person vom Stichtag 3 bis zur Erhebung der Einmalzahlung einen Verzugszins in der Hohe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.

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