vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verdächtige Bestände

§ 9

(1) IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Bestand,

  1. 1. in dem sich ein ansteckungsverdächtiges Tier befindet oder innerhalb der letzten drei Monate befunden hat oder
  2. 2. in dem sich ein krankheitsverdächtiges Tier befindet oder
  3. 3. in dem bei Untersuchungen im Rahmen von Überwachungsprogrammen gemäß § 18
  1. a) zwei aufeinander folgende nicht-negative milchserologische Befunde (§ 21 Abs. 2 Z 3) oder
  2. b) ein nicht negativer milchserologischer Befund, der in Verbindung mit den Ergebnissen weiterer epidemiologischer Untersuchungen (§ 21 Abs. 2 Z 1) auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand hinweist, oder
  3. c) ein nicht-negativer milchserologischer Befund ohne Hinweis auf eine unspezifische Reaktion und ohne weitere epidemiologische Hinweise auf das Vorliegen einer Infektion mit der jeweiligen Krankheit im Bestand (§ 21 Abs. 2 Z 2) vorliegt oder
  4. d) nicht-negative blutserologische Befunde (§ 21 Abs. 3 und 4) vorliegen oder
  1. 4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 Z 5 erfolgt ist.

(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtiger Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn

  1. 1. die in den Abs. 1 Z 1 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 erfüllen und
  2. 2. die im Abs. 1 Z 2 genannten Tiere die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 erfüllen und
  3. 3. die aus dem Ausland entgegen den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, BGBl. II Nr. 473/2008, oder der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2008 – VEVO 2008, BGBl. II Nr. 474/2008, eingebrachten Tiere, die von einer Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 betroffen sind, und die sich weder als ansteckungs- noch als krankheitsverdächtig herausgestellt haben, aus dem Bestand entfernt worden sind und die frühestens nach Ablauf von vier Wochen durchgeführte Einzeltieruntersuchung aller Rinder über sechs Monate sowie von weiteren krankheitsverdächtigen Rindern des Bestandes mittels Blutprobe ein negatives Ergebnis erbracht hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)