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§ 6 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Amtlich anerkannte Freiheit eines Bestandes

§ 6

(1) Ein Bestand ist amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei, wenn er im Sinne dieser Verordnung weder als verdächtig noch als verseucht gilt.

(2) Schutzimpfungen der Rinder gegen IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose sind verboten.

(3) Beim Inverkehrbringen von Rindern müssen diese von einem Dokument begleitet werden, in dem von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt wird, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bestand stammen.

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