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§ 12 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Krankheitsverdächtiges Tier

§ 12

(1) IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Rind,

  1. 1. das Krankheitserscheinungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 aufweist, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose erwecken oder
  2. 2. bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete oder
  3. 3. bei dem nach seinem Tod, insbesondere bei der Untersuchung, Veränderungen festgestellt werden, die den Verdacht von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 erwecken.

(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen bei IBR/IPV und Bangseuche beziehungsweise im Abstand von sechs Wochen bei Rinderleukose vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.

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