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§ 6 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

Urkundenvorlage

§ 6.

(1) Verlobte oder Partnerschaftswerber mit österreichischem Personalstatut haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:

  1. 1. wenn ihre Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde;
  2. 2. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
  3. 3. wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes;
  4. 4. wenn sie minderjährig sind, außer den in Z 1 bis 3 angeführten Urkunden:
  1. a) Verlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehefähigkeitserklärung,
  2. b) minderjährige Verlobte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Zustimmung ersetzt wird,
  1. 5. wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIb-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann;
  2. 6. auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise, wenn dies zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in das ZPR im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich ist.

(2) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Urkunden vorzulegen:

  1. 1. eine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können;
  2. 2. weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.

(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40258481

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