2. Abschnitt
Geburt Anzeige und Eintragung der Geburt
§ 2.
(1) Für die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 erster Satz PStG 2013 hat inhaltlich den Vorgaben der Anlage 1 und 1a zu entsprechen.
(2) Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt vorzulegen:
- 1. die Erklärung über die Vornamensgebung;
- 2. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern, wenn die Eltern nicht verheiratet waren die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit § 144 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- 3. den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern;
- 4. den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland;
- 5. die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 PStG 2013), in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(4) Können die für die Eintragung der Geburt (§ 11 PStG 2013) erforderlichen Daten durch die in Abs. 2 und 3 genannten Urkunden nicht ausreichend nachgewiesen werden, hat die Behörde weitere Nachweise einzufordern.
(5) Können Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden, sind erforderliche Nachweise amtswegig zu erheben. Jedermann, der über notwendige Unterlagen oder Informationen verfügt, ist verpflichtet, die Behörde dabei zu unterstützen.
(6) Sofern das Religionsbekenntnis nicht bereits bei der Anzeige der Geburt von den Betroffenen von sich aus bekanntgegeben wurde, hat die Personenstandsbehörde auf die Möglichkeit der freiwilligen Bekanntgabe des Religionsbekenntnisses hinzuweisen.
(7) Abs. 1 ist für die Anzeige der Geburt im Wege des Datenfernverkehrs unter Verwendung der Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff des E‑Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die personenbezogenen Daten elektronisch anzugeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20008627
Dokumentnummer
NOR40258479
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