vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 PStG-DV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zugriffsberechtigung

§ 19.

(1) Soweit ein gemäß § 16 benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der für Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 16 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZPR an die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40202382

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)