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§ 5 EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 5

Für die Aufhebung einer Verwendungssperre, die gemäß § 52 MEG für Gegenstände im eich- oder überwachungspflichtigen Verkehr angelegt worden ist, sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

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