Artikel 9 – Hilfe und Zusammenarbeit im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems
1. Die detaillierten Anforderungen für die Aktivierung der Backup-Einheit der Agentur in Sankt Johann im Pongau werden zwischen der Regierung und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
2. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt stellt die Regierung Büroräumlichkeiten zur Verfügung und erleichtert die Beherbergung der Mitarbeiter für die Dauer der Systemumschaltung in Unterkünften, die sich in einer angemessenen Entfernung von den Räumlichkeiten der Agentur befinden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20008618
Dokumentnummer
NOR40157277
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