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Artikel 9 – Hilfe und Zusammenarbeit im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2013

Artikel 9 – Hilfe und Zusammenarbeit im Falle des teilweisen oder vollständigen Ausfalls des Zentralsystems

1. Die detaillierten Anforderungen für die Aktivierung der Backup-Einheit der Agentur in Sankt Johann im Pongau werden zwischen der Regierung und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

2. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt stellt die Regierung Büroräumlichkeiten zur Verfügung und erleichtert die Beherbergung der Mitarbeiter für die Dauer der Systemumschaltung in Unterkünften, die sich in einer angemessenen Entfernung von den Räumlichkeiten der Agentur befinden.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008618

Dokumentnummer

NOR40157277

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