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Artikel 7 – Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2013

Artikel 7 – Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte

Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Agentur beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

20008618

Dokumentnummer

NOR40157275

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