Artikel 7 – Abgaben und Gebühren für Rechtsgeschäfte
Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Agentur beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20008618
Dokumentnummer
NOR40157275
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