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ARTIKEL 34 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 34

Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertrags-partei gewährt, darf ab dem Tag, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.

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