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§ 8 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Lehrgangsordnung

§ 8

(1) Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Lehrgangsleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
  2. 2. das gebotene Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen im Rahmen der Ausbildung,
  3. 3. die Mitbestimmung und Mitgestaltung der Teilnehmer/innen,
  4. 4. gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten einschließlich Vorgangsweise bei Versäumen von Prüfungsterminen, wenn gerechtfertigte Abwesenheitsgründe vorliegen, und
  5. 5. Maßnahmen zur Sicherheit der Teilnehmer/innen

    festzulegen.

(3) Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.

(4) Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Teilnehmer/innen nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht der Erreichung der Ausbildungsziele dient.

(5) Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(6) Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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