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§ 4 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Lehr- und Fachkräfte

§ 4

(1) Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.

(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäßAnlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen:

  1. 1. Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs,
  2. 2. Fachärzte/-innen für Mund-, Kiefer und Gesichtschirurgie,
  3. 3. Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz,
  4. 4. sonstige fachkompetente Personen,

    die für das betreffende Unterrichtsfach fachlich qualifiziert und didaktisch geeignet sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.

(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Anleitung der Teilnehmer/innen im Rahmen der praktischen Übungen und
  2. 2. Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des theoretischen Unterrichts.

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