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§ 2 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

2. Hauptstück

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

1. Abschnitt

Allgemeines Duale Ausbildung

§ 2

(1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.

(2) Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäßAnlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.

(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.

(4) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.

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