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§ 45 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung

§ 45

(1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern derAnlagen 21 oder 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.

(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

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