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§ 42 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

9. Abschnitt

Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise Ausbildungsbestätigung

§ 42

(1) Am Ende der Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf hat der/die Leiter/in bzw. Direktor/in den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster derAnlage 18 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.

(2) Die nicht erforderlichen Felder sind zu streichen bzw. sind die Felder (MAB-Aufbaumodule) entsprechend der jeweiligen Ausbildung zu erweitern. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.

(4) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

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