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§ 17 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

4. Abschnitt

Qualitätssicherung der Ausbildung Qualifikationsprofile – Curriculum

§ 17

(1) Das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 hat den Erwerb der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 zu gewährleisten.

(2) Die MAB-Aufbaumodule gemäß denAnlagen 2 bis 8 haben den Erwerb der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu gewährleisten.

(3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele im Sinne der Basiskompetenzen gemäß derAnlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann auch Empfehlungen für die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte und die Methodenwahl im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung enthalten.

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