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§ 35 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zweigstellen

§ 35.

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden.

(4) Die Zweigstellen sind von Amtswegen in das von der Behörde zu führende Register einzutragen. Bei Schließung einer Zweigstelle ist diese aus dem Register zu streichen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155952

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