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§ 29 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Anerkennungsverfahren Antrag auf Anerkennung

§ 29

Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.

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