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§ 11 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Berufssitz

§ 11.

(1) Berufsberechtigte sind verpflichtet, einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Berufssitz zu haben.

(2) Unter einem Berufssitz ist bei einem selbständig tätigen Berufsberechtigten eine feste Einrichtung zu verstehen, welche durch ihre personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an einen Berufsberechtigten gestellten fachlichen Anforderungen gewährleistet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 135/2017)

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40194356

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