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§ 45 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Geschäftsordnung des Psychologenbeirats

§ 45.

Der Psychologenbeirat hat eine Geschäftsordnung für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu beschließen. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155231

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