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§ 31 PlG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

4. Abschnitt

Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Meldepflichten

§ 31.

(1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere

  1. 1. des Namens,
  2. 2. des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
  3. 3. der Zustelladresse,
  4. 4. jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
  5. 5. jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
  6. 6. den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20008552

Dokumentnummer

NOR40155217

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