Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer bestimmten geschlechtsspezifischer Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155188
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