Tätigkeitsschwerpunkte zum Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz
§ 10.
Der postgraduelle Erwerb der praktischen fachlichen Kompetenz gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und b, hat sich an den Ausbildungszielen der allgemeinen theoretischen und der besonderen theoretischen Ausbildung zu orientieren. Unter jeweiliger Beachtung der besonderen Bestimmungen betreffend die Anleitung und Inhalte gemäß § 15 sowie § 24 hat die Fachausbildungstätigkeit das Ziel, die im Grundmodul und im Aufbaumodul zu vermittelnden Inhalte praktisch umzusetzen. Ein Wechsel des Arbeitsverhältnisses ist höchstens drei Mal zulässig, ausgenommen jene Fälle, in denen der (dem) Fachauszubildenden eine Fortsetzung der Fachausbildungstätigkeit unzumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155196
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