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§ 22 BIRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 22

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts die Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung eines Sanierungs- oder Abwicklungsplans verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungs- oder Abwicklungsplan unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(3) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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