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§ 7 HolzHÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Anordnung der Verbringung in einen Drittstaat

§ 7.

(1) Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGT‑Genehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.

(2) Wenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , bei denen festgestellt worden ist, dass sie

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
  2. 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
  1. in Verkehr gebracht werden oder wurden, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die legale Herkunft der Holzes bzw. der Holzerzeugnisse im Sinn des Art. 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 nachweist, das Holz bzw. die Holzerzeugnisse unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235937

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