Erteilung eines Verfügungsverbots
§ 5.
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen
- 1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGTGenehmigung vorliegt, und
- 2. dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 , wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
- a) entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
- b) entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
- in Verkehr gebracht werden oder wurden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
20008546
Dokumentnummer
NOR40235935
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