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§ 12 HolzHÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Berichte an die Europäische Union

§ 12.

(1) Das Bundesamt für Wald hat die Berichte

  1. 1. nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
  2. 2. nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
  1. zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.

(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20008546

Dokumentnummer

NOR40235940

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