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§ 9 VfGH-EV-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2016

Vorlage elektronischer Akten

§ 9.

(1) § 21 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, gilt.

(2) Für Zwecke des elektronischen Aktenverkehrs des Verfassungsgerichtshofs mit Ausnahme der Justizverwaltung mit anderen Behörden im Wege des Elektronischen Aktes ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs als Ansprechpartner vorzusehen. Der Präsident bestimmt jeweils im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder sonstigen mit Aufgaben der Justizverwaltung oder der Leitung des Evidenzbüros betrauten Mitgliedern, inwieweit diese für diese Zwecke im Bereich der elektronischen Aktenführung als Ansprechpartner aufscheinen.

(3) Werden Akten von einer Behörde teilweise elektronisch entsprechend Abs. 1, teilweise in schriftlicher Form vorgelegt, so ist sowohl der elektronischen als auch der schriftlichen Aktenvorlage ein Verzeichnis anzuschließen, aus dem die Art der Vorlage und die Ordnung der Akten hervorgeht.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40186529

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