Aufbewahrung
§ 11.
Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. § 4 Abs. 3 erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Gesetzesnummer
20008523
Dokumentnummer
NOR40154121
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