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§ 13 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Emissionen und Immissionen

§ 13.

Eine Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

  1. 1. im Betrieb die gemäß §§ 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und
  2. 2. durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die
  1. a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder
  2. b) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, führen und
  1. 3. die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IGL), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IGL oder eine Überschreitung
  1. des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,
  2. des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IGL,
  3. des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IGL,
  4. eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IGL festgelegten Immissionsgrenzwertes,
  5. des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,
  6. des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,
  7. des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IGL,
  8. des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IGL oder
  9. des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a zum IGL
  1. a) die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IGL oder der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 10 IGL ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258024

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