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Anlage 5 EG-K 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Anlage 5

Überwachung der Emissionen und Beurteilung der Emissionsmessungen von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Abschnitt 1

Emissionsüberwachung

  1. 1. Die Datenaufzeichnung für kontinuierliche Messungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt wird, hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90 % zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messergebnisse müssen mit dem einzuhaltenden Emissionsgrenzwert vergleichbar sein. Für die korrekte Angabe der Emissionsmesswerte sind zusätzlich folgende Betriebsparameter zu ermitteln:
  1. a) Abgastemperatur;
  2. b) Druck im Abgasstrom;
  3. c) Wasserdampfgehalt des Abgases;
  4. d) Sauerstoffgehalt im Abgas;
  5. e) Brennstoffwärmeleistung der Anlage sowie
  6. f) Abgasvolumenstrom.
  1. 2. Probenahme und Analyse relevanter Schadstoffe und Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme sind nach den Regeln der Messtechnik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Insbesondere sind die Messplätze und Messstrecken auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 von der Behörde festzulegen. Die Behörde kann Erleichterungen von der Erbringung eines Gutachtens auf Grund der Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe vorsehen, wenn eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung sichergestellt ist.
  2. 3. Das gesamte kontinuierlich arbeitende Messverfahren einschließlich der Emissionsdatenauswerteeinrichtungen ist im Abnahmeversuch sowie wiederkehrend alle drei Jahre durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 kalibrieren zu lassen. Die automatisierten Messsysteme müssen mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden durch Sachverständige gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 überprüft werden. Der Betreiber hat während des Betriebs der Anlage mindestens einmal wöchentlich an den Messgeräten zu kontrollieren, ob die erforderliche Messfunktion gegeben ist. Ist die Messfunktion nicht gegeben, hat der Betreiber umgehend die Funktionstüchtigkeit der Messeinrichtungen wiederherzustellen oder wiederherstellen zu lassen.
  3. 4. Über Kalibrierungen bzw. Funktionsprüfungen sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 Berichte zu erstellen, die dem Betreiber zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Der Betreiber hat der Behörde die Berichte über die Ergebnisse der Kalibrierung und der Überprüfung mittels Parallelmessungen jeweils innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung oder nach Überprüfung zu übermitteln. Die Tauglichkeit des betriebseigenen Messverfahrens gilt als nachgewiesen, wenn die Abweichungen zwischen betriebseigener Messung und Referenzmessung zumindest zu 95 % die unter Z 5 angegebenen Werte nicht übersteigen.
  4. 5. Die Messunsicherheit der Messmethode ist zu ermitteln und darf nachfolgende Werte (Prozentsatz bezogen auf den jeweiligen Emissionsgrenzwert) nicht überschreiten. Die Messunsicherheit umfasst die Unsicherheit des gesamten Messverfahrens, das heißt unvermeidbare Fehler des Messgeräts, unvermeidbare Ungenauigkeit bei der Probennahme, Wahl des Messpunkts und dergleichen. Für die Messunsicherheit gilt ein Vertrauensbereich von 95 %.

Schadstoff

Messunsicherheit

SO2

20 %

NOX

20 %

Staub

30 %

CO

10 %

OGC

30 %

HCl

40 %

PCDD/F

50 %

NH3

40 %

  

  1. 6. Beurteilungswerte sind bei wiederkehrenden Messungen auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der Messunsicherheit gemäß Z 5 zu bilden. Abweichend davon sind bei der Abnahmemessung Beurteilungswerte zu bilden, in dem der Wert der Messunsicherheit zu den gemessenen Halbstundenmittelwerten hinzugezählt wird. Validierte Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet. Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird nicht gewertet. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen nicht gewertet, hat die Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.
  2. 7. Die Konzentrationen von SO2, NOX, Staub und CO in Abgasen sind kontinuierlich zu messen. Unabhängig von der Brennstoffwärmeleistung der einzelnen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren sind bei einer Brennstoffwärmeleistung der Anlage von 100 MW oder mehr kontinuierliche Messungen an den Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren der Anlage durchzuführen. Bei Anlagen, in denen selektive katalytische Reduktion (SCR) oder selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) zur Minderung der NOX-Emissionen eingesetzt wird, ist zusätzlich die Konzentration von Ammoniak (NH3) im Abgas (NH3-Schlupf) kontinuierlich zu messen. Auf die Messung der Konzentration von NH3 kann verzichtet werden, wenn gemäß Anlage 3 Abschnitt 1 Z 10 lit. b oder Abschnitt 2 Z 10 lit. b der Emissionsgrenzwert für NH3 nicht zur Anwendung kommt.
  3. 8. In folgenden Fällen kann von den kontinuierlichen Messungen gemäß Z 7 abgesehen werden:
  1. a) für Anlagen mit einer von der Behörde genehmigten Restlebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden, sofern eine Befreiung von den kontinuierlichen Messungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestanden hat;
  2. b) für Staub aus Anlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben werden;
  3. c) für Staub aus Anlagen, die Prozessgase aus der Eisen- und Stahlherstellung verbrennen, sofern die Emissionswerte nachweislich hinreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von Staub im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen;
  4. d) für SO2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Brennstoffen gemäß § 30 sowie mit Heizölen mit bekanntem Schwefelgehalt betrieben werden, sofern keine Abgasentschwefelungsanlage vorhanden ist;
  5. e) für SO2 aus Anlagen, die ausschließlich mit Biomasse betrieben werden, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die SO2Emissionen unter keinen Umständen über den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten liegen können. Die Behörde kann, abhängig von den eingesetzten Brennstoffen, vom Betreiber Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert verlangen. Dabei hat die Behörde festzulegen, wie oft die Überprüfung des jeweils eingesetzten Brennstoffes – abhängig von Qualität, Homogenität und Menge – zu erfolgen hat;
  6. f) für NH3 bei Vorliegen der folgenden Bedingungen:
  1. aa) die Brennstoffwärmeleistung beträgt weniger als 100 MW und die jährliche Betriebsdauer der Anlage beträgt weniger als 1500 Betriebsstunden. In diesem Fall ist die Konzentration von NH3 im Abgas mindestens einmal alle sechs Monate zu messen. Bei Gasturbinen (einschließlich GuD) erfolgt die periodische Überwachung bei einer Last von über 70 %;
  2. bb) bei Anlagen, in denen SCR eingesetzt wird, sofern die Emissionswerte nachweislich ausreichend stabil sind. In diesem Fall ist die Konzentration von NH3 im Abgas mindestens einmal pro Jahr zu messen.
  1. 9. Wenn aufgrund der Ausnahmebestimmungen gemäß Z 8 keine kontinuierlichen Messungen von der Behörde vorgeschrieben werden, sind Messungen der Konzentrationen von SO2, NOX, Staub und CO in Abgasen mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.
  2. 10. Als Alternative zu den SO2- und NOX-Messungen gemäß Z 7 können andere Verfahren, die von der Behörde überprüft und gebilligt worden sind, angewandt werden, um die SO2- und NOX-Emissionen zu ermitteln. Diese Verfahren sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, die insbesondere aus europäischen Normen (§ 2 Z 3 NormG 2016) abzuleiten sind; sofern keine geeigneten europäischen Normen zur Verfügung stehen, sind internationale oder rein österreichische Normen (§ 2 Z 2 und Z 1 lit. a NormG 2016) heranzuziehen, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleicher wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
  3. 11. Bei Anlagen, die mit Steinkohle oder Braunkohle betrieben werden, sind die Gesamtquecksilberemissionen zu messen:
  1. a) beträgt die Brennstoffwärmeleistung weniger als 300 MW, sind die Messungen alle drei Monate durchzuführen;
  1. aa) als Alternative zu den Messungen alle drei Monate gemäß lit. a können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die regelmäßigen Messungen alle drei Monate durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;
  2. bb) bei Anlagen mit einer jährlichen Betriebsdauer von weniger als 1500 Betriebsstunden sind abweichend von lit. a Messungen mindestens einmal pro Jahr durchzuführen;
  1. b) beträgt die Brennstoffwärmeleistung 300 MW oder mehr, ist kontinuierlich zu messen;
  1. aa) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b kann auch eine kontinuierliche Probenentnahme mit häufigen Analysen zeitintegrierter Proben, beispielsweise eine Methode der Überwachung mittels genormter Adsorptionsfalle, eingesetzt werden;
  2. bb) als Alternative zu kontinuierlichen Messungen gemäß lit. b können bei nachweislich hinreichend stabilen Emissionswerten die kontinuierlichen Messungen durch anlassbezogene Messungen ersetzt werden. In diesem Fall sind Messungen immer dann durchzuführen, wenn eine Veränderung bei den Merkmalen des Brennstoffs Auswirkungen auf die Emissionen haben könnte. Die Messungen sind aber auf jeden Fall mindestens einmal alle sechs Monate durchzuführen.
  1. 12. Im Falle wesentlicher Änderungen beim eingesetzten Brennstoff oder in der Betriebsweise der Anlagen ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat zu entscheiden, ob die Überwachungsvorschriften der Z 7 bis 11 weiterhin ausreichen oder ob sie angepasst werden müssen.
  2. 13. Folgende Dokumentationspflichten des Betreibers sind vom Sachverständigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 im Zuge der Überwachung gemäß § 33 zu überprüfen:
  1. a) Genehmigungsbescheid(e);
  2. b) Verfügbarkeit der Daten;
  3. c) Verfügbarkeit der Tagesmittelwerte;
  4. d) Auftreten von Grenzwertüberschreitungen einschließlich Begründung;
  5. e) Erfüllung von zusätzlichen emissionsrelevanten Bescheidauflagen;
  6. f) letzter Befund gemäß § 33 Abs. 3;
  7. g) letzte Befunde und Berichte über Emissionsmessungen gemäß § 35 und Bescheidauflagen;
  8. h) letzte Funktionsprüfungs- und Kalibrierungsberichte gemäß Z 4 einschließlich Emissionsdatenauswerterechner und Gültigkeit und Variabilität der Kalibrierfunktion;
  9. i) Meldepflichten an die Behörde gemäß § 36 und allfällige Bescheidauflagen;
  10. j) anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Änderungen sowie
  11. k) Wartungsaufzeichnungen gemäß Z 3.

Abschnitt 2

Beurteilung der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten

  1. 1. Bei Einzelmessungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert überschreitet.
  2. 2. Bei kontinuierlichen Messungen gilt der jeweils festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn die Auswertung der Messergebnisse für die Betriebsstunden innerhalb eines Kalenderjahres ergibt, dass
  1. a) kein validierter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet,
  2. b) 97 % der Beurteilungswerte nicht das 1,2Fache des Emissionsgrenzwertes überschreiten und
  3. c) kein Beurteilungswert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  1. 3. Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage sind in die Beurteilung ab dem Zeitpunkt des Beginns der Auswertung der Messdaten gemäß Abschnitt 1 Z 1 mit einzubeziehen. Ausgenommen werden von der Beurteilung gemäß Z 2 lit. c jene Zeiträume des An- und Abfahrens, in denen das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschritten wird.
  2. 4. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der Zeitabschnitte gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und § 36 Abs. 5 bis 8 gemessenen Werte unberücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008506

Dokumentnummer

NOR40258054

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