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§ 3 Elektronische Meldungen von Ärztinnen/Ärzten und Krankenanstalten in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 3

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf bundesgesetzliche Bestimmungen beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.

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