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§ 4 Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2023

§ 4.

(1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.

(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(4) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Labors haben sicherzustellen, dass sie spätestens innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten den Vorgaben entsprechen können.

(5) § 1 Abs. 3 Z 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 626/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) Die Änderungen in § 1 Abs. 3 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 384/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40253160

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