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§ 10 Produktenbörsegesetz 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Börsekommissär

§ 10

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend den Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Sie sind in ihrer Funktion den Weisungen der Bundesminister unterworfen und können jederzeit abberufen werden.

(2) Zum Zweck der Ausübung ihrer Aufsichtspflicht sind sie insbesondere berechtigt,

  1. 1. an allen Sitzungen der Börsekammer und deren Ausschüsse, des Präsidiums und des Schiedsrichterkollegiums teilzunehmen,
  2. 2. jederzeit von den Organen der Produktenbörse und Sensalen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte und Einsicht in Aufzeichnungen und Dokumente zu verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008466

Dokumentnummer

NOR40152308

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