vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands

§ 17.

(1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung Biozidprodukte, Wirkstoffe und behandelte Waren, die den Regelungen der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Bestandteile und Verpackungen (im Folgenden „Gegenstände“ genannt), vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

  1. 1. entgegen den in § 2 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
  2. 2. entgegen einem Verbot oder einer Beschränkung gemäß § 14 angeboten, auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden,
  3. 3. entgegen einem Zulassungsbescheid in einer Zusammensetzung, mit einer Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann,
  4. 4. sofern eine Zulassung nicht erforderlich ist, entgegen den Bestimmungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung in einer Aufmachung oder Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann, oder
  5. 5. entgegen Auflagen, Beschränkungen oder Bedingungen, die im Zuge eines Verfahrens festgelegt wurden, in einer Art und Weise angeboten oder auf dem Markt bereitgestellt werden, die eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt zur Folge haben kann.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Fällen Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände dann vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies aufgrund einer augenscheinlichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder für die Umwelt, die mit der Abgabe oder Verwendung der Gegenstände verbunden sein könnte, unerlässlich erscheint.

(3) Wenn, abgesehen von den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen nach den Umständen des Einzelfalles eine vorläufige Beschlagnahme nicht geboten erscheint, so hat das Überwachungsorgan den Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 12 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufzufordern. Für den Fall, dass ein Biozidprodukt nicht gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung bzw. eine behandelte Ware nicht gemäß Art. 58 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung vorschriftsgemäß gekennzeichnet ist, kann das Überwachungsorgan die Verwendung dieses Biozidproduktes bzw. dieser behandelten Ware vorläufig untersagen, bis der rechtmäßige Zustand hergestellt ist; die Abs. 4 bis 10 gelten sinngemäß für die vorläufige Untersagung der Verwendung. § 50 Abs. 5a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 18 anordnet.

(5) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(6) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 oder 2 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu. Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(7) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(8) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid.

(9) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(10) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 16 Abs. 11 anzuwenden.

(11) Wenn in dieser Bestimmung auf die Biozidprodukteverordnung Bezug genommen wird, gilt damit die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung als angesprochen.

(12) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, Bescheide oder sonstiger Anordnungen, der Biozidprodukteverordnung oder darauf basierender, unmittelbar anwendbarer EU-Rechtsakte nicht eingehalten werden, so hat das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn unter Einräumung einer angemessenen Frist aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn der rechtmäßige Zustand entgegen einer Aufforderung durch das Überwachungsorgan nicht hergestellt wird, so hat der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anzuordnen.

Schlagworte

Transportkosten

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223602

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte