vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 BiozidprodukteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2020

Gebühren

§ 11.

(1) Insbesondere, wenn die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

  1. 1. in den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,
  2. 2. im Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß der Biozidprodukteverordnung,
  3. 3. im Verfahren zur Entscheidung über die Durchführung von Experimenten oder Versuchen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken im Sinne von Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,
  4. 4. im Verfahren zur Genehmigung für den Parallelhandel im Sinne von Art. 53 der Biozidprodukteverordnung oder
  5. 5. im Verfahren gemäß Art. 39 der Biozidprodukteverordnung zur gegenseitigen Anerkennung einer Zulassung

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ferner für alle Amtshandlungen, die im Interesse eines Beteiligten erledigt werden, nach Maßgabe der gemäß Abs. 4 zu erlassenden Verordnung Gebühren einheben. Derartige Gebühren können auch in Form von jährlich zu entrichtenden Gebühren eingehoben werden.

(3) Sofern für die Entrichtung der Gebühren auch die Eigenschaft eines Unternehmens als kleines oder mittleres Unternehmen in Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung maßgeblich ist, hat der Gebührenpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der für kleine oder mittlere Unternehmen festgelegten Gebühren vorliegen.

(4) Die Gebührentarifverordnung hat die Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Art. 80 der Biozidprodukteverordnung und entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, insbesondere für die Untersuchungen, Prüfungen, Beurteilungen und Bewertungen, Genehmigungen sowie die allfälligen Eintragungen in das Biozidprodukte-Verzeichnis, in kostendeckenden Tarifen festzulegen.

(5) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf volle Euro zu runden und auf der Internetseite des Bundeministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und auf der Biozid-Internetseite der Umweltbundesamt GmbH kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Kundmachung. Die jeweilige Kundmachung ersetzt die in der Anlage der BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014, BGBl. Nr. 291/2014 angeführten Tarife. Kundmachungen gemäß diesem Absatz haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. sie sind auf den Internetseiten, auf denen sie kundzumachen sind, dauerhaft bereitzuhalten und dürfen weder verändert noch gelöscht werden;
  2. 2. sie müssen unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein;
  3. 3. es ist anzuführen, dass es sich um Kundmachungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie handelt;
  4. 4. es muss ersichtlich sein, auf welcher Rechtsgrundlage die Kundmachungen erfolgen.

(6) Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Die Gebühren sind zweckgebunden für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes für die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu vereinnahmen.

(8) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat erstmals bis zum 1. September 2016 und erneut in jedem drittfolgenden Jahr jeweils bis zum 1. September eine Evaluierung der Gebührengebarung vorzunehmen. Bei dieser Evaluierung sind die sozioökonomischen Auswirkungen der Gebühren zu untersuchen und es ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die in einer Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Tarife der Höhe, der Art und dem Grunde nach angemessen und erforderlich sind. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Evaluierung jeweils auch auf allfällige Anregungen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223597

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte