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§ 3 Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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