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§ 1 Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

§ 1

(1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich einen Beitrag von 6,22 Millionen Sonderziehungsrechten an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust(PRGT) General Subsidy Account) des Internationalen Währungsfonds (IWF), zu überweisen.

(2) Die Mittel werden von der Oesterreichischen Nationalbank bereitgestellt.

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