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Artikel 1 Erste Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMWF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2013

Artikel 1

Folgende Einrichtungen, die im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung liegen, werden als leistungsdefinierende Stellen im Sinn des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt:

  1. 1. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung für Leistungsangebote auf dem Gebiet der Forschungsförderung und Stipendienvergabe,
  2. 2. Die Studienbeihilfenbehörde für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung,
  3. 3. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften für Leistungsangebote im Bereich von wissenschaftlichen Preisen und Auszeichnungen, nationalen und internationalen Stipendienprogrammen sowie Mitgliedschaften.
  4. 4. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für Leistungsangebote zur Unterstützung von Studierenden in finanziellen Notlagen und studentischen Projekten.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20008445

Dokumentnummer

NOR40151464

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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