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§ 16 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2015

Finanzinstrumente

§ 16

(1) Finanzinstrumente sind in Anlehnung an die in § 93 BHG 2013 Abs. 1 bis 3 genannten Klassen wie folgt zu gliedern:

  1. 1. Aktive Finanzinstrumente, gegliedert nach folgenden Kategorien:
  1. a) bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,
  2. b) zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,
  3. c) Partizipationskapital, und
  4. d) Wertpapiere der Republik Österreich;
  1. 2. Finanzschulden; sowie
  2. 3. Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente.

(2) Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben, einschließlich der Absicherungsstrategie für jede wichtige Art von erwarteten Transaktionen, für die Absicherungsgeschäfte gebucht werden.

(3) Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle darüber hinaus Angaben zu machen über

  1. 1. Umfang und Art der Finanzinstrumente;
  2. 2. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien; und
  3. 3. das Wechselkursrisiko.

(4) Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:

  1. 1. vertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
  2. 2. gegebenenfalls Effektivzinssätze.

(5) Für aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 3) ist anzugeben, inwieweit die haushaltsführende Stelle einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:

  1. 1. den Betrag, der das Ausfallsrisiko, dem die haushaltsführende Stelle zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, für den Fall, dass Dritte ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht nachkommen, am treffendsten wiedergibt, wobei der beizulegende Zeitwert von Sicherheiten nicht zu berücksichtigen ist; und
  2. 2. erhebliche Ausfallsrisikokonzentrationen.

(6) Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.

(7) Bilanziert eine haushaltsführende Stelle ein aktives Finanzinstrument oder mehrere aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) zu einem höheren Betrag als dem beizulegenden Zeitwert, so hat die haushaltsführende Stelle Folgendes offenzulegen:

  1. 1. den Nominalwert und den beizulegenden Zeitwert der einzelnen Finanzinstrumente oder deren entsprechende Klasse; und
  2. 2. die Gründe, warum der Nominalwert nicht vermindert wurde, einschließlich der substanziellen Hinweise, welche die Grundlage für die Annahme der haushaltsführenden Stelle bilden, dass der Nominalwert realisiert wird.

(8) Hat eine haushaltsführende Stelle ein Finanzinstrument als Absicherung von Risiken bilanziert, die mit voraussichtlich eintretenden künftigen Transaktionen verbunden sind, so ist dieses Absicherungsinstrument zu beschreiben. Werden mehrere Absicherungsinstrumente bilanziert, so sind diese nach Kategorien zusammengefasst zu beschreiben.

(9) Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.

  1. 1. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 1 nach
  1. a) Kategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
  2. b) Laufzeit (bis zu einem Monat, ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
  3. c) nach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) und
  4. d) nach Rating bzw. Bonität („Investment Grade“: außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade“) sowie
  5. e) dem bewerteten Ausfallsrisiko

    für jede Kategorie zu gliedern.

  1. 2. Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nach
  1. a) Schuldgattung,
  2. b) Währung,
  3. c) Laufzeit (bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre)
  4. d) und Verzinsungsart (fix, zero, variabel)

    zu gliedern.

  1. 3. Außerdem hat die haushaltsführende Stelle für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) Angaben zu machen über
  1. a) den Nominalwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres;
  2. b) eine Überleitung der Nominalwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter Angabe der Zugänge (Erhöhung), Abgänge (Verminderung), Wechselkursdifferenzen;
  3. c) die Nominalverzinsung und die Rendite in Prozent sowie die Restlaufzeit in Jahren.

(10) Finanzschulden und Währungstauschverträge, die der Bund für Länder oder sonstige Rechtsträger, an denen er mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen er die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat (§ 81 BHG 2013), aufgenommen und abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen; hinsichtlich der sonstigen Rechtsträger hat die Darstellung gesondert für die Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und für jene Rechtsträger, für welche der Bund eine Haftung als Bürge und Zahler oder eine Garantie übernommen hat, zu erfolgen.

(11) Für Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) sind

  1. 1. die in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Zinsen sowie
  2. 2. die nichtfälligen Finanzschulden

    nach Schuldgattung gegliedert, getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden fünf Jahren und in Summe ab dem sechsten Finanzjahr darzustellen.

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