vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 RLV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2015

Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen

§ 10

Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf Grund gegebener Erfordernisse dazu eine Richtlinie notwendig sein, kann er diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)