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§ 9 Textilchemie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die chemische Behandlung eines textilen Stoffes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsgebietes des Lehrbetriebes jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Sauberkeit und Handfertigkeit,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsvorbereitung und Zeitplanerstellung,
  3. 3. richtige Rezepterstellung,
  4. 4. Musterkonformität,
  5. 5. richtige Protokollführung und Ergebnisbeurteilung.

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