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§ 2 Textilchemie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Textilchemie ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Chemikalien,
  2. 2. Anwenden von Rezepturen und Ansetzen von Mischungen,
  3. 3. Zusammenstellen und Vorbereiten von Veredlungspartien,
  4. 4. Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Geräte, Maschinen und Anlagen zur Veredlung (Färben, Bedrucken, Beschichten, Appretieren) von Textilien,
  5. 5. rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozessoptimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,
  6. 6. Durchführen von textilphysikalischen und analytischen Arbeitstechniken zum Beispiel zur Faseranalyse oder zur Bestimmung von Echtheiten,
  7. 7. Anwenden der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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