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§ 1 Sprengelverordnung für den Strafvollzug

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung enthält in ihrem ersten Abschnitt allgemeine Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Anstalten für den Straf- und Maßnahmenvollzug an Erwachsenen in folgenden Vollzugsbereichen:

  1. 1. Einleitung des Vollzuges von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate übersteigt;
  2. 2. Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) 18 Monate nicht übersteigt:
  1. a) allgemeiner Strafvollzug;
  2. b) Vollzug an Fahrlässigkeitstätern (§ 128 StVG);
  3. c) Erstvollzug (§ 127 StVG);
  1. 3. Vollzug an Strafgefangenen und Untergebrachten, die an Lungentuberkolose erkrankt sind;
  2. 4. Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen.

(2) Für den Jugendstraf- und‑maßnahmenvollzug gilt der zweite Abschnitt dieser Verordnung.

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