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§ 1 AkkZV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 1

Das Akkreditierungszeichen gemäß der Anlage besteht aus:

  1. 1. dem Grundzeichen,
  2. 2. einer in das Grundzeichen von Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle spezifischen eingefügten Identifikationsnummer und
  3. 3. einer in das Grundzeichen von der Akkreditierung Austria für die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle eingefügten spezifischen Ziffern- und Buchstabenkombination über die Art der Konformitätsbewertungstätigkeit (Angabe der zutreffenden harmonisierten Norm(en) gemäß Artikel 2 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30) sowie allenfalls erforderlicher, zusätzlicher Unterscheidungsmerkmale.

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