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§ 98 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird

§ 98

(1) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.

(2) Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

(3) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach § 61 führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

(4) Auf den Kursen der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.

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